FG Düsseldorf - Urteil vom 30.06.2014
10 K 1751/13 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 70 Abs. 2 Satz 1; AO § 37 Abs. 2; SGB III § 38 Abs. 2 Satz 1; SGB III § 38 Abs. 3 Satz 2; SGB X § 31 Satz 1; SGB X § 37;

Abmeldung und Einstellung der Arbeitsvermittlung als Verwaltungsakt

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2014 - Aktenzeichen 10 K 1751/13 Kg

DRsp Nr. 2015/7374

Abmeldung und Einstellung der Arbeitsvermittlung als Verwaltungsakt

Die von der Arbeitsagentur vorgenommene Abmeldung und Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III stellt einen Verwaltungsakt dar, der dem Betroffenen bekannt zu geben ist. Im Fall einer wirksamen Einstellung der Arbeitsvermittlung entfällt wegen der Anknüpfung des Kindergeldanspruchs an die Meldung bei der Arbeitsagentur ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. Erfolgt eine solche behördliche Maßnahme ausschließlich durch eine interne Löschung aus den Registern der Arbeitsvermittlung, ohne dass das Verwaltungshandeln dem Arbeitssuchenden bekannt gegeben worden wäre, liegt eine wirksame Löschung als arbeitssuchendes Kind und die damit verbundene Einstellung der Arbeitsvermittlung nicht vor. Für die fortlaufende Kindergeldgewährung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nach der seit 1. Januar 2009 geltenden Neuregelung des § 38 SGB III eine erneute Meldung eines arbeitssuchenden Kindes nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr erforderlich.

Tenor