VG Karlsruhe - Beschluss vom 27.02.2017
3 K 412/17
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO (1977) § 5; BImSchG § 22 Abs. 1a; LBO § 58 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 45;
Fundstellen:
BauR 2017, 1082

Kindertageseinrichtung (61 Plätze); Betriebserlaubnis; Raumbedarf; Lärmimmissionen; Geräuscheinwirkungen; Spielgeräte; Zu- und Abfahrtsverkehr; Dorfgebiet; von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften; Nachbarschutz

VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.02.2017 - Aktenzeichen 3 K 412/17

DRsp Nr. 2017/4245

Kindertageseinrichtung (61 Plätze); Betriebserlaubnis; Raumbedarf; Lärmimmissionen; Geräuscheinwirkungen; Spielgeräte; Zu- und Abfahrtsverkehr; Dorfgebiet; von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften; Nachbarschutz

1. Ob die räumlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung erfüllt sind, ist nicht von der Baurechtsbehörde zu prüfen, weil hierüber in einem gesonderten Erlaubnisverfahren nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entschieden wird. Ein Nachbar kann sich im Baugenehmigungsverfahren deshalb nicht darauf berufen, dass die empfohlenen Mindestraumgrößen für eine geplante Kindertageseinrichtung nicht eingehalten sind. 2. Die Errichtung einer Kindertageseinrichtung mit 61 Plätzen in einem Dorfgebiet verstößt regelmäßig nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die hierdurch zu erwartenden Geräuscheinwirkungen.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.750,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO (1977) § 5; BImSchG § 22 Abs. 1a; LBO § 58 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 45;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung einer Kindertagesstätte.