Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 28.11.2016 eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für bis zu neun gleichzeitig anwesende fremde Kinder und bis zu insgesamt 12 angemeldete Kinder für die Gruppe "X" der "X" im Erdgeschoss des Anwesens "X" in X zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 5/9, die Klägerin 4/9 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege sowie Mietkostenzuschüsse.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|