VG Freiburg - Urteil vom 02.07.2018
4 K 5368/17
Normen:
SGB VIII § 43; FAG § 29c;

Kindertagespfleg; Erlaubnis; U3-Kinde; Geeignete Räumlichkeite; Außenbereich; Mietzuschuss

VG Freiburg, Urteil vom 02.07.2018 - Aktenzeichen 4 K 5368/17

DRsp Nr. 2018/10870

Kindertagespfleg; Erlaubnis; U3-Kinde; Geeignete Räumlichkeite; Außenbereich; Mietzuschuss

Kindgerechte Räumlichkeiten i.S.v. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII setzen nicht die Existenz eines unmittelbar angrenzenden Außenbereichs voraus. Ein Anspruch auf Zahlung eines Mietzuschusses aus FAG-Mitteln für Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten kann sich bei entsprechender Verwaltungspraxis aus einem diesbezüglichen Haushaltsansatz im Haushaltsplan in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ergeben.

Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 28.11.2016 eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für bis zu neun gleichzeitig anwesende fremde Kinder und bis zu insgesamt 12 angemeldete Kinder für die Gruppe "X" der "X" im Erdgeschoss des Anwesens "X" in X zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 5/9, die Klägerin 4/9 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 43; FAG § 29c;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege sowie Mietkostenzuschüsse.