VG Freiburg - Urteil vom 16.12.2016
4 K 2807/15
Normen:
SGB VIII § 43;

Kindertagespflegestätte; Beschränkung; Zahl der Kinder; Größe der Räume

VG Freiburg, Urteil vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 4 K 2807/15

DRsp Nr. 2017/2602

Kindertagespflegestätte; Beschränkung; Zahl der Kinder; Größe der Räume

Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ermächtigt regelmäßig zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern. § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII formuliert insoweit ein Regel-Ausnahmeverhältnis in der Weise, dass - im Hinblick auf eine Einschränkung der sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Berufsfreiheit der Betreuungsperson und auch zur Sicherung eines hinreichenden Angebots an Betreuungsplätzen - eine Beschränkung auf weniger als fünf Kinder nur im besonderen Einzelfall möglich ist, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt und die Einschränkung verhältnismäßig ist. Aus der Sicherheitscheckliste für Räumlichkeiten in der Kindertagespflege des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können sich keine Einschränkungen hinsichtlich der Zahl der zu betreuenden Kinder ergeben. Dabei handelt es sich nur um fachliche Empfehlungen, denen keine (rechts-)gestaltende Wirkung zukommt.