BSG - Urteil vom 20.03.2007
B 2 U 19/06 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 lit. a ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 409
NZS 2008, 154
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 65/05
SG Köln, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 323/04

Kindertransport als versicherte Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen B 2 U 19/06 R

DRsp Nr. 2007/14938

Kindertransport als versicherte Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich der Versicherungsschutz beim Transport von Kindern in fremde Obhut nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII auf Wege beschränkt, die mit der Zurücklegung des versicherten Weges der Erziehungsperson nach und von dem Ort der Tätigkeit verknüpft sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 lit. a ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Unfall der Klägerin am 7. Mai 2004 Arbeitsunfall ist.

Die Klägerin ist allein erziehend und lebt mit ihrem im Jahre 1992 geborenen Sohn Henrik in B.. Henrik besuchte die Schule in S., die er morgens in der Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufsuchte. Wegen ungünstiger Busverbindungen am Nachmittag hatte die Klägerin mit einem bekannten Ehepaar, dessen Tochter dieselbe Schule besuchte, verabredet, dass man die Kinder wechselseitig von dort abholte. Am 7. Mai 2004 nahm die Klägerin diese Aufgabe wahr. Sie unterbrach dazu in Absprache mit ihrem Vorgesetzten ihre Arbeit. Nachdem sie die Kinder abgeholt und nach Hause gebrachte hatte, begab sie sich von dort aus erneut auf den Weg zu ihrer Arbeitsstätte. Auf der Fahrt dorthin erlitt sie einen Verkehrsunfall mit erheblichen Verletzungen.