Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Regensburg vom 29. April 2015 und unter Abänderung des Bescheids vom 12. August 2014 idG des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2014 verurteilt, der Klägerin Kinderzuschlag zu gewähren für die Monate a) Oktober und November 2014 Kinderzuschlag iHv jeweils 400 EUR b) Januar und März 2015 iHv jeweils 510 EUR, für den Monat c) August 2015 iHv 515 EUR, d) September 2015 iHv 320 EUR und e) Oktober 2015 iHv 375 EUR. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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