LAG Köln - Urteil vom 19.02.1999
11 Sa 962/98
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3, 140 ; WV Art. 137 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3426/97

Kirchenautonomie; Koalitionsfreiheit; Meinungsäußerungsfreiheit; Pressefreiheit; Zugangsrecht der Gewerkschaft; Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft; Unterlassungsanspruch

LAG Köln, Urteil vom 19.02.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 962/98

DRsp Nr. 2000/2140

Kirchenautonomie; Koalitionsfreiheit; Meinungsäußerungsfreiheit; Pressefreiheit; Zugangsrecht der Gewerkschaft; Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft; Unterlassungsanspruch

»1. Eine Gewerkschaft handelt im Rahmen ihrer koalitionsrechtlichen Betätigungsfreiheit, wenn sie in Betrieben, in denen sie vertreten ist, schriftliches Informationsmaterial durch Betriebsangehörige verteilen läßt. Zu diesem "Informationsmaterial" gehört auch eine Betriebszeitung, für die gewerkschaftlich organisierte Betriebsangehörige die redaktionelle Verantwortung tragen, die aber presserechtlich unter der Herausgeberschaft der Gewerkschaft steht.