LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.2003
5 Sa 1324/02
Normen:
VermVerwG NRW § 21 ; Synodalstatuten der Diözese Essen Art. 713 ; BGB § 242 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 20.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 429/02

Kirchlicher Genehmigungsvorbehalt für kirchliche Arbeitsverträge; Kündigung eines Kirchenmusikers in der Probezeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 1324/02

DRsp Nr. 2003/13318

Kirchlicher Genehmigungsvorbehalt für kirchliche Arbeitsverträge; Kündigung eines Kirchenmusikers in der Probezeit

»1. § 21 VermVerwG NRW stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für kirchliche Genehmigungsvorbehalte dar, nach denen Arbeitsverträge kirchlicher Arbeitnehmer der Genehmigung des zuständigen Bistums bedürfen. 2. Die Kündigung eines Kirchenmusikers in der Wartezeit des § 1 KSchG ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 242 BGB, weil sie wegen einer Wiederverheiratung nach vorhergehender Scheidung des Mitarbeiters erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn er vor Arbeitsbeginn nicht entsprechend der "Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" befragt worden ist.«

Normenkette:

VermVerwG NRW § 21 ; Synodalstatuten der Diözese Essen Art. 713 ; BGB § 242 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist bzw. ob dies durch eine Kündigung der Beklagten zu 1) und 2) rechtswirksam beendet wurde.

Der am 07.03.1959 geborene Kläger wurde am 26.03.1983 mit einer damals knapp 19-jährigen Frau getraut. Diese Ehe, aus der zwei Kinder hervorgingen, wurde später wieder geschieden.