BAG - Urteil vom 19.02.2003
4 AZR 11/02
Normen:
Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG, vom 19. Januar 1979 i.d.F. vom 14. Januar 2000) § 2 Abs. 2 §§ 11 - 13 ; BAT-KF in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke geltenden Fassung (BAT-KF RWL); Ordnung für das Urlaubsgeld der kirchlichen Angestellten (vom 17. Juni 1992); Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte (vom 12. Oktober 1973); BGB §§ 317 319 812 Abs. 1 Satz 1 389 611 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 437
BAGE 105, 148
BB 2003, 2408
NZA 2004, 54
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1037/01
ArbG Oberhausen, vom 09.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 679/01

Kirchliches Arbeitsrecht - Auslegung einer Bezugnahme auf den BAT-KF; Kürzung von Ansprüchen aus einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung auf Urlaubsgeld und Zuwendung; Inbezugnahme einer einrichtungsbezogenen Arbeitsrechtsregelung im Arbeitsvertrag; Inhaltskontrolle einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung; Tarifvertrag; Inhaltskontrolle; Rückwirkung

BAG, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 11/02

DRsp Nr. 2003/12129

Kirchliches Arbeitsrecht - Auslegung einer Bezugnahme auf den BAT-KF; Kürzung von Ansprüchen aus einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung auf Urlaubsgeld und Zuwendung; Inbezugnahme einer einrichtungsbezogenen Arbeitsrechtsregelung im Arbeitsvertrag; Inhaltskontrolle einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung; Tarifvertrag; Inhaltskontrolle; Rückwirkung

»1. Eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf Arbeitsrechtsregelungen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland in deren "jeweils geltenden Fassung" enthält zwingend die Verweisung auf das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG). 2. Mit dieser Vereinbarung ist auch eine vom Normgeber der Arbeitsrechtsregelung nach Maßgabe des ARRG beschlossene detaillierte einrichtungsspezifische Regelung in Bezug genommen, deren Wirksamkeit nach dem Willen des Normgebers ihre Übernahme durch eine für die Einrichtung abzuschließende Dienstvereinbarung voraussetzt.«

Orientierungssätze: 1. Der sog. BAT-KF für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke (BAT-KF RWL) ist eine von der für den Bereich RWL gebildeten arbeitsrechtlichen Kommission (ARK-RWL) beschlossene Arbeitsrechtsregelung.