BAG - Urteil vom 16.02.2012
6 AZR 573/10
Normen:
BGB § 305; Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz - MG vom 11. März 2000) § 9; Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz - MG vom 11. März 2000) § 15a; Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz - MG vom 11. März 2000) § 26; Dienstvertragsordnung (vom 16. Mai 1983) § 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 266
BAGE 141, 16
BB 2012, 1024
DB 2012, 1332
EzA-SD 2012, 6
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1522/09
ArbG Göttingen, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 67/09

Kirchliches Arbeitsrecht - Regelungsbefugnis der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission; Auslegung einer Bezugnahmeklausel nach Ausgliederung des Arbeitgebers aus der verfassten Kirche in den Bereich der Diakonie; normative Wirkung von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen

BAG, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 573/10

DRsp Nr. 2012/7176

Kirchliches Arbeitsrecht - Regelungsbefugnis der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission; Auslegung einer Bezugnahmeklausel nach Ausgliederung des Arbeitgebers aus der verfassten Kirche in den Bereich der Diakonie; normative Wirkung von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen

1. Das Mitarbeitergesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen lässt keine auf dem dritten Weg beschlossene Vergütungsregelung außerhalb der Dienstvertragsordnung zu. Trifft die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission gestützt auf das Mitarbeitergesetz eine entsprechende Arbeitsrechtsregelung, ändert diese materiellrechtlich die Dienstvertragsordnung auch dann, wenn sie nicht als eine solche Änderung bezeichnet und scheinbar als eigenständige Regelung konzipiert ist. 2. Bezugnahmeklauseln auf die Bestimmungen des kirchlichen Arbeitsrechts sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen. Orientierungssätze: 1. Eine normative Wirkung von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen auf die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Beschäftigter kann kirchengesetzlich nicht angeordnet werden.