BGB §§ 305 ff. § 310 Abs. 4 § 307 § 242 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; TVG § 4 Abs. 1 ; ArbZG § 7 Abs. 4 ; JArbSchG § 21a Abs. 3 ; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR-Caritas) § 10a Abs. 2 ; SGB I § 32 ; SGB IV § 20 § 22 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 251
NZA 2006, 872
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 260/04
ArbG Koblenz - 4 Ca 2779/03 - 21.1.2004,
Kirchliches Arbeitsrecht - Rückzahlung von Weiterbildungskosten gemäß AVR-Caritas; Inhaltskontrolle an Hand der §§ 305 ff. BGB
BAG, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 160/05
DRsp Nr. 2006/18617
Kirchliches Arbeitsrecht - Rückzahlung von Weiterbildungskosten gemäß AVR-Caritas; Inhaltskontrolle an Hand der §§ 305 ff. BGB
Orientierungssätze:1. Eine Inhaltskontrolle von Vertragsbestimmungen nach §§ 305 ff. BGB unterbleibt gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nur bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- oder Gesellschaftsrechts sowie bei Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Rechts Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtsqualität solcher Richtlinien nicht in die Formulierung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB aufgenommen. Wenn der Gesetzgeber, anders als zB in § 7 Abs. 4ArbZG, § 21a Abs. 3JArbSchG, nur für Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen eine besondere Regelung getroffen hat, hat er zu erkennen gegeben, dass kirchliche Arbeitsvertragsregelungen grundsätzlich einer Überprüfung nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen.
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