BSG - Beschluß vom 29.06.2000
B 11 AL 53/00 B
Normen:
AFG § 112 Abs. 5 Nr. 2, § 134 Abs. 4 S. 1, § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; SGG § 132, § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 07.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 AL 64/98
SG Hamburg, vom 21.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AR 1002/95

Klärungsbedürftige Rechtsfrage bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe, Verfahrensfehler wegen Unlesbarkeit einer richterlichen Unterschrift

BSG, Beschluß vom 29.06.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 53/00 B

DRsp Nr. 2000/7829

Klärungsbedürftige Rechtsfrage bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe, Verfahrensfehler wegen Unlesbarkeit einer richterlichen Unterschrift

1. Es handelt sich nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob bei der Berechnung der originären Arbeitslosenhilfe das Arbeitsentgelt einer beitragsfreien Beschäftigung zur Berufsausbildung zur Ermittlung des in § 112 Abs. 5 Nr. 2 AFG festgelegten Mindestentgelts um die üblichen Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung aufzustocken ist. 2. Bei Urteilen, die nach mündlicher Verhandlung ergehen, wird der Verlautbarungswille der beteiligten Richter durch die öffentliche Verkündung deutlich. Daher kann die Rüge, eine richterliche Unterschrift sei nicht leserlich, den Revisionsrechtszug wegen eines Verfahrensfehlers nicht eröffnen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 5 Nr. 2, § 134 Abs. 4 S. 1, § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; SGG § 132, § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung von originärer Arbeitslosenhilfe (Alhi).