BSG - Beschluss vom 01.12.2014
B 14 AS 310/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 398/11
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1059/10

Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 01.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 310/14 B

DRsp Nr. 2015/344

Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen sowie die Anträge des Klägers im Übrigen werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: