BVerwG - Beschluss vom 03.06.2014
5 B 12.14
Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; TKG § 78; SGB VIII § 41 Abs. 1 S.2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 391/13

Klärungsbedürftigkeit des Merkmals begrenzter Zeitraum gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 SGB VIII

BVerwG, Beschluss vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 5 B 12.14

DRsp Nr. 2014/10377

Klärungsbedürftigkeit des Merkmals "begrenzter Zeitraum" gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 SGB VIII

1. Dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO ist nicht genügt, wenn sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, nicht substantiiert auseinandersetzt. 2. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, wenn die Beschwerde im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Frage von einem Sachverhalt ausgeht, den die Vorinstanz so nicht festgestellt hat. 3. Es ist geklärt, dass eine Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht voraussetzt, dass der junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres seine Verselbständigung erreicht hat, sondern dass es genügt, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung erwarten lässt.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 140.213,53 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; TKG § 78; § Abs. S.2;