BSG - Beschluß vom 21.07.2000
B 11 AL 55/00 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 3 AL588/98 - 23.02.2000,
SG Konstanz, vom 05.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 Ar 787/92

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluß vom 21.07.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 55/00 B

DRsp Nr. 2000/7867

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Die Klärungsbedürftigkeit entschiedener Rechtsfragen kann durch Hinweise der Beschwerdebegründung auf abweichende Meinungen im Schrifttum nicht erneut begründet werden, wenn das BSG sie erwogen und nicht für überzeugend erachtet bzw widerlegt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn der allein geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dargelegt.