BSG - Beschluß vom 25.08.1998
B 9 V 78/98 B
Normen:
BVG § 7 Abs. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 25.08.1998 - Aktenzeichen B 9 V 78/98 B

DRsp Nr. 1999/6698

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Der Rechtsfrage, ob der Kläger als ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Jugoslawien Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem BVG hat, obwohl ihm gegen seinen Heimatstaat ein Rentenanspruch als ziviles Kriegsopfer zusteht, fehlt die Klärungsbedürftigkeit i.S.. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG (vgl. BSG vom 10.8.1993 - 9/9a RV 39/92 = SozR 3-3100 § 7 Nr. 3; BSG vom 20.5.1992 - 9a RV 12/91 = SozR 3-3100 § 7 Nr. 2; BSG vom 20.5.1992 - 9a RV 11/91 = SozR 3-3100 § 7 Nr. 1). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 7 Abs. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten, einen Rechtsanwalt aus Jugoslawien, mit einem am 3. August 1998 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 18. Juli 1998 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, ihm für das Verfahren vor dem BSG Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. Das Urteil ist dem Kläger am 15. Mai 1998 mit Einschreiben gegen Rückschein in Jugoslawien zugestellt worden.