BSG - Beschluß vom 04.11.1998
B 13 RJ 145/98 B
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a;

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren, Zugänglichkeit zu einem Verweisungsberuf

BSG, Beschluß vom 04.11.1998 - Aktenzeichen B 13 RJ 145/98 B

DRsp Nr. 1999/6641

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren, Zugänglichkeit zu einem Verweisungsberuf

1. Die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, ob das Kriterium der Zugänglichkeit zu einem Verweisungsberuf, nämlich das Vorhandensein von Arbeitsplätzen in nennenswerter Zahl, generell als erfüllt anzusehen ist, wenn unabhängig vom jeweiligen Arbeitsbereich mehr als 300 Arbeitsplätze vorhanden sind, oder ob dies je nach Berufsbereich unterschiedlich zu bewerten ist, es somit auch Arbeitsbereiche geben kann, in denen zum Beispiel 350 oder aber auch 500 bis 600 Arbeitsplätze keine nennenswerte Zahl darstellen, ist nicht gegeben (vgl. BSG vom 14.5.1996 - 4 RA 60/94 = BSGE 78, 207 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13 und BSG vom 14.5.1996 - 4 RA 104/94). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a;

Gründe: