BSG - Beschluß vom 02.12.1998
B 2 U 256/98 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3;

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 02.12.1998 - Aktenzeichen B 2 U 256/98 B

DRsp Nr. 1999/6607

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

1. In aller Regel wird für die Auslegung und Tragweite von bereits außer Kraft getretenen Vorschriften oder von Übergangsvorschriften ein über den Einzelfall hinausgehendes, die Allgemeinheit betreffendes Interesse nicht angenommen, es sei denn, daß noch eine erhebliche Zahl von Fällen der Entscheidung harrt und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache liegt (vgl. BSG vom 28.11.1975 - 12 BJ 150/75 = SozR 1500 § 160a Nr. 19). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend Rechnung getragen.