BGH - Beschluss vom 20.07.2011
5 StR 115/11
Normen:
GVG § 132 Abs. 4; SGB V § 73 Abs. 2; StGB § 299 Abs. 2; StGB § 334;
Fundstellen:
NStZ 2013, 147
NStZ-RR 2011, 303

Klärungsbedürftigkeit von Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Bestechung eines Arztes; Einordnung eines niedergelassenen, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen Arztes bei Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben als Amtsträger; Einordnung eines bei der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arztes als Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs im geschäftlichen Verkehr

BGH, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen 5 StR 115/11

DRsp Nr. 2011/12981

Klärungsbedürftigkeit von Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Bestechung eines Arztes; Einordnung eines niedergelassenen, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen Arztes bei Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben als Amtsträger; Einordnung eines bei der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arztes als Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs im geschäftlichen Verkehr

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs legt dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung folgender Fragen vor: 1. Handelt ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt bei Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben (§ 73 Abs. 2 SGB V; hier: Verordnung von Arzneimitteln) als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB ? 2. Hilfsweise für den Fall der Verneinung von Frage 1: Handelt ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt bei Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben (§ 73 Abs. 2 SGB V; hier: Verordnung von Arzneimitteln) im Sinne des § 299 StGB als Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs im geschäftlichen Verkehr?

Tenor

Der Senat legt die Sache nach § 132 Abs. 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung folgender Fragen vor:

1. 2.