BSG - Beschluß vom 10.08.2000
B 6 KA 24/00 B
Normen:
SGG § 162 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 KA452/99 - 19.01.2000,
SG Reutlingen, vom 11.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 2837/97

Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfagen aus Bundesrecht, sonstigem Recht und ausgelaufenem Recht

BSG, Beschluß vom 10.08.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 24/00 B

DRsp Nr. 2001/3836

Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfagen aus Bundesrecht, sonstigem Recht und ausgelaufenem Recht

1. Lediglich auf Bundesrecht bezogene Rechtsfragen sind im Revisionsverfahren klärungsfähig. Für Fragen des sonstigen Rechts gilt das nur dann, wenn dieses sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt oder wenn übereinstimmende Regelungen in mehreren Bundesländern bestehen. Bei ausgelaufenem Recht wird eine Klärungsbedürftigkeit nur anerkannt, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des außer Kraft getretenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Rechtsfrage aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 162 ;

Gründe:

I

Die klagenden Anästhesisten wenden sich gegen sachlich-rechnerische Richtigstellungen ihrer Honoraranforderungen für zahlreiche Quartale (im Zeitraum II/1993 bis IV/1995), betreffend die Gebühren-Nrn 90, 91, 93 und 94 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für die ärztlichen Leistungen (EBM-Ä). Widerspruch und Klage sind ohne Erfolg gewesen. Im Berufungsverfahren hat die beklagte Kassenärztliche Vereinigung ein Teilanerkenntnis abgegeben. Soweit der Rechtsstreit anhängig geblieben ist, hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19. Januar 2000).