I
Die klagenden Anästhesisten wenden sich gegen sachlich-rechnerische Richtigstellungen ihrer Honoraranforderungen für zahlreiche Quartale (im Zeitraum II/1993 bis IV/1995), betreffend die Gebühren-Nrn 90, 91, 93 und 94 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für die ärztlichen Leistungen (EBM-Ä). Widerspruch und Klage sind ohne Erfolg gewesen. Im Berufungsverfahren hat die beklagte Kassenärztliche Vereinigung ein Teilanerkenntnis abgegeben. Soweit der Rechtsstreit anhängig geblieben ist, hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19. Januar 2000).
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