VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.05.2020
12 S 3395/19
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 9603/16

Klage auf Erstattung von Jugendhilfekosten; Beginn der Leistung und örtliche Zuständigkeit; Unterbringung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen bei Verwandten als förmliche Hilfeleistung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 12 S 3395/19

DRsp Nr. 2020/9558

Klage auf Erstattung von Jugendhilfekosten; Beginn der Leistung und örtliche Zuständigkeit; Unterbringung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen bei Verwandten als förmliche Hilfeleistung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. November 2019 - 7 K 9603/16 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 300.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 86 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Aus den von dem Kläger genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.