Die Parteien streiten über die Erteilung der Vollstreckungsklausel.
Der am 08.03.1976 geborene Kläger war in der Zeit vom 05.10.2000 bis zum 15.12.2000 als Kraftfahrer bei der Beklagten tätig.
In dem Rechtsstreit zwischen den Parteien ArbG Paderborn 1 Ca 1760/00 schlossen die Parteien am 19.04.2001 folgenden Vergleich:
1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 4.000,00 DM brutto.
2. Der Kläger wird Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit seiner Erkrankung vom 31.Oktober 2000 bis zum 15. Dezember 2000 bei der Beklagten einreichen.
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Zahlungsanspruch gemäß der Ziffer 1) dieses Vergleichs erst mit der Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fällig wird.
4. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, gleich auf welchen Rechtsgründen oder welchen Tatsachen sie beruhen mögen, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt.
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