BGH - Urteil vom 22.09.2020
VI ZR 476/19
Normen:
BGB § 823; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2021, 133
GRUR 2020, 1344
ITRB 2021, 3
MDR 2020, 1443
MMR 2021, 43
WM 2021, 750
ZUM 2021, 157
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 113/10
OLG Hamburg, vom 01.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 49/11

Klage auf Unterlassung der namentlichen Identifizierung des Klägers in einer Presseberichterstattung im Onlinearchiv der Beklagten; Berichterstattung betreffend eine ca. 40 Jahre zurückliegende strafgerichtliche Verurteilung des Klägers; Rechtskräftige Verurteilung im Jahr 1982 wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Gewichtung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit

BGH, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen VI ZR 476/19

DRsp Nr. 2020/16324

Klage auf Unterlassung der namentlichen Identifizierung des Klägers in einer Presseberichterstattung im Onlinearchiv der Beklagten; Berichterstattung betreffend eine ca. 40 Jahre zurückliegende strafgerichtliche Verurteilung des Klägers; Rechtskräftige Verurteilung im Jahr 1982 wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Gewichtung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit

Zur Zulässigkeit des Vorhaltens von Altmeldungen im Online-Archiv eines Presseorgans (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. November 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung seiner namentlichen Identifizierung in einer Presseberichterstattung, die die Beklagte in ihr Onlinearchiv eingestellt hat. Die Berichterstattung betrifft eine nunmehr fast 40 Jahre zurückliegende strafgerichtliche Verurteilung des Klägers.