LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.12.2013
3 Sa 980/12
Normen:
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 8325/11

Klage auf UrlaubsabgeltungUrlaubsansprüche während ElternzeitWillenserklärung bei Kürzung des Urlaubs

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.12.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 980/12

DRsp Nr. 2014/11976

Klage auf Urlaubsabgeltung Urlaubsansprüche während Elternzeit Willenserklärung bei Kürzung des Urlaubs

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Will er von seiner Kürzungsbefugnis Gebrauch machen, bedarf es einer empfangsbedürftigen rechtsgeschäftlichen Erklärung, um den Anspruch auf Erholungsurlaub herabzusetzen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2012 - 22 Ca 8325/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren um Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin betreffend während der Elternzeit entstandenen Urlaubs.

Die am A geborene Klägerin war seit 20. Juli 1998 als Bürokraft bei der Beklagten tätig. Basis des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 14. April 1998, in dessen § 1 Abs. 2 es heißt:

"Das Arbeitsverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen der Betriebsordnung, welche Bestandteil dieses Vertrages ist und der Arbeitnehmerin mit ausgehändigt wird.