Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2012 - 22 Ca 8325/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren um Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin betreffend während der Elternzeit entstandenen Urlaubs.
Die am A geborene Klägerin war seit 20. Juli 1998 als Bürokraft bei der Beklagten tätig. Basis des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 14. April 1998, in dessen § 1 Abs. 2 es heißt:
"Das Arbeitsverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen der Betriebsordnung, welche Bestandteil dieses Vertrages ist und der Arbeitnehmerin mit ausgehändigt wird.
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