VGH Bayern - Beschluss vom 22.11.2023
24 ZB 23.1112
Normen:
SGB V § 125; BBhV Nr. 6 Anl. 9 zu § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen W 1 K 22.1300

Klage einer Bundesbeamtin auf Gewährung von der Höhe nach unbegrenzten Beihilfeleistungen für Heilmittelaufwendungen, insbesondere Krankengymnastik nach der Bobath-Methode, für ihre minderjährige Tochter; Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

VGH Bayern, Beschluss vom 22.11.2023 - Aktenzeichen 24 ZB 23.1112

DRsp Nr. 2024/464

Klage einer Bundesbeamtin auf Gewährung von der Höhe nach unbegrenzten Beihilfeleistungen für Heilmittelaufwendungen, insbesondere Krankengymnastik nach der Bobath-Methode, für ihre minderjährige Tochter; Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.563,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 125; BBhV Nr. 6 Anl. 9 zu § 23 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung von der Höhe nach unbegrenzten Beihilfeleistungen für Heilmittelaufwendungen (hier: Krankengymnastik nach der Bobath-Methode) für ihre minderjährige Tochter.

Die Klägerin ist als Bundesbeamtin dem Grunde nach beihilfeberechtigt. Der Bemessungssatz zu krankheitsbedingten Aufwendungen ihrer 2016 geborenen und im Rahmen der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Tochter, bei der eine spastische Lähmung aller vier Extremitäten (Tetraspasmus) vorliegt, beträgt 80 v.H.

Mit Antrag vom 15. Juni 2022 machte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt Aufwendungen i.H.v. 563,00 EUR für zehn Einheiten Krankengymnastik nach der Bobath-Methode gemäß Rechnung vom 13. April 2022 für ihre Tochter geltend.