LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.12.2023
L 2 SO 843/23
Normen:
SGB XII § 102 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 85 Abs. 1;
Fundstellen:
ErbR 2024, 320
ZfSH/SGB 2024, 209
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 15.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 3514/20

Klage einer Witwe gegen die Inanspruchnahme zum Kostenersatz als Erbin für Leistungen der Eingliederungshilfe ihres verstorbenen Ehemannes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2023 - Aktenzeichen L 2 SO 843/23

DRsp Nr. 2024/234

Klage einer Witwe gegen die Inanspruchnahme zum Kostenersatz als Erbin für Leistungen der Eingliederungshilfe ihres verstorbenen Ehemannes

Kostenersatz nach § 102 SGB XII kann auch nach der zum 01.01.2020 erfolgten Herauslösung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, deren Leistungen bis zum 31.12.2019 im 6. Kapitel des SGB XII geregelt waren, und der Überführung dieser Leistungen ins SGB IX, weiterhin zumindest dann verlangt werden, wenn die Eingliederungshilfeleistungen noch nach dem alten Recht erbracht worden sind, der Leistungsträger den Kostenersatz aber erst nach dem 01.01.2020 geltend macht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf 54.457,58 Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 102 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 85 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme zum Kostenersatz als Erbin für Leistungen der Eingliederungshilfe ihres verstorbenen Ehemannes durch den Beklagten.