Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf 54.457,58 Euro festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme zum Kostenersatz als Erbin für Leistungen der Eingliederungshilfe ihres verstorbenen Ehemannes durch den Beklagten.
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