OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.08.2023
12 A 2023/20
Normen:
SGB VIII § 78g; SGB VIII § 47 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4320/18

Klage eines anerkannten gemeinnütziger Trägers der freien Jugendhilfe gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe wegen einer auf Grundlage des § 78g SGB VIII getroffene Schiedsentscheidung zu einer Leistungs- und Entgeltvereinbarung; Unverzügliche Meldung über das Vorhandensein von verfügbaren Kitaplätzen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.08.2023 - Aktenzeichen 12 A 2023/20

DRsp Nr. 2023/14737

Klage eines anerkannten gemeinnütziger Trägers der freien Jugendhilfe gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe wegen einer auf Grundlage des § 78g SGB VIII getroffene Schiedsentscheidung zu einer Leistungs- und Entgeltvereinbarung; Unverzügliche Meldung über das Vorhandensein von verfügbaren Kitaplätzen

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. Juni 2020 wird geändert.

Der Beschluss der Schiedsstelle C. vom 25. Juni 2018, Aktenzeichen 00, wird aufgehoben, soweit in Ziffer 1. seines Tenors die Anträge der Klägerin aus ihrem Schreiben vom 2. März 2018 auf Abschluss einer Leistungs- und Entgeltvereinbarung für einen Zeitraum bis zum 30. Juni 2018 abgelehnt werden und soweit in Ziffer 2. seines Tenors die Klägerin verpflichtet wird, eine Verfahrensgebühr in Höhe von 500 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.