LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.11.2022
L 15 U 549/20
Normen:
BK 4301; BK 4302;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 241/16

Klage eines Elektroinstallateurs auf Anerkennung einer durch allergisierende Stoffe verursachten obstruktiven Atemwegserkrankungen als Berufskrankheit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen L 15 U 549/20

DRsp Nr. 2024/3777

Klage eines Elektroinstallateurs auf Anerkennung einer durch allergisierende Stoffe verursachten obstruktiven Atemwegserkrankungen als Berufskrankheit

1. Liegt bereits das von einer Berufskrankheit umfasste Krankheitsbild nicht vor, sind weitere Überlegungen zur Entstehung der Erkrankung und einem etwaigen beruflichen Bezug entbehrlich. 2. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 03.11.2020 wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 1.000 EUR auferlegt. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BK 4301; BK 4302;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit Nummer 4301 - Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen - (einschließlich Rhinopathie), und einer Berufskrankheit Nummer 4302 - durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen - der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), im Folgenden: BK 4301/4302.