Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 03.11.2020 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 1.000 EUR auferlegt. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit Nummer 4301 - Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen - (einschließlich Rhinopathie), und einer Berufskrankheit Nummer 4302 - durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen - der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), im Folgenden: BK 4301/4302.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|