LAG Berlin - Beschluss vom 27.05.2003
3 Ta 733/03
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 36 ; ArbGG § 2 Abs. 3 ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 4225/03

Klage eines Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG mit Anstellungsvertrag zur KG

LAG Berlin, Beschluss vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 3 Ta 733/03

DRsp Nr. 2003/10507

Klage eines Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG mit Anstellungsvertrag zur KG

»Hinsichtlich einer gegen eine Kündigung gerichteten Klage des bei der KG angestellten Geschäftsführers einer GmbH verbleibt es dabei, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht durch die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen ist. Es ist weiterhin der dazu vorliegenden Rechtsprechung des BAG zu folgen.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 36 ; ArbGG § 2 Abs. 3 ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der dem Kläger erklärten außerordentlichen Kündigungen, die die Beklagte jeweils zugleich hilfsweise als ordentliche Kündigung ausgesprochen hat, über die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis und über die seitens der Beklagten erhobene Widerklage auf Rückzahlung der nach Ausspruch der Kündigungen geleisteten Vergütung.

Der Kläger trat am 1. Juli 2001 auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 12. April 2001 als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten, der W.-K.-B. Holding GmbH, in die Dienste der Beklagten.