OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.09.2018
12 A 840/17
Normen:
SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; KiBiz § 23 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 857/16

Klage gegen die Erhöhung eines Elternbeitrags für die Betreung eines Kindes von einer Tagespflegeperson im Umfang von bis zu 110 Monatsstunden; Wirksamkeit einer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagespflege in der ab dem 1. Oktober 2015 geltenden Fassung einschließlich der zugehörigen Elternbeitragstabelle

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2018 - Aktenzeichen 12 A 840/17

DRsp Nr. 2018/16830

Klage gegen die Erhöhung eines Elternbeitrags für die Betreung eines Kindes von einer Tagespflegeperson im Umfang von bis zu 110 Monatsstunden; Wirksamkeit einer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagespflege in der ab dem 1. Oktober 2015 geltenden Fassung einschließlich der zugehörigen Elternbeitragstabelle

1. Eine Kita-Elternbeitragssatzung ist nicht deshalb nichtig, weil es an einer (nachvollziehbaren) Kalkulation fehlt. Da es sich bei den Elternbeiträgen um eine Abgabe eigener Art handelt, kommt es auf das vor allem zum Gebührenrecht entwickelte Erfordernis einer (nachvollziehbaren) Kalkulation nicht an.2. Ein bestimmter Deckungsgrad der Kosten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen durch die Elternbeiträge, den eine Elternbeitragssatzung zu ihrer Rechtmäßigkeit zu beachten und einzuhalten hätte, ist weder bundes- noch landesgesetzlich festgelegt.