Klage gegen die Zwangsvereinigung von Innungskrankenkassen
BSG, Urteil vom 24.11.1998 - Aktenzeichen B 1 A 1/96 R
DRsp Nr. 1999/9264
Klage gegen die Zwangsvereinigung von Innungskrankenkassen
1. Vor den Sozialgerichten kann mit der Feststellungsklage die Unwirksamkeit einer durch Rechtsverordnung der Landesregierung herbeigeführten Vereinigung von Krankenkassen von den bisherigen Kassen geltend gemacht werden (Aufgabe von BSG vom 22.2.1979 - 8b RK 4/78 = BSGE 48, 42 = SozR 1500 § 51 Nr. 17).2. Klagebefugt sind gegen eine Vereinigung von Innungskrankenkassen neben den Kassen auch deren Trägerinnungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]