LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2004
7 Sa 459/04
Normen:
ZPO § 59 § 60 § 139 § 253 ; KSchG § 4 § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1570/03

Klage gegen falschen Arbeitgeber

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 459/04

DRsp Nr. 2005/12310

Klage gegen falschen Arbeitgeber

1. Hat der Kläger Zweifel an der Arbeitgeberstellung des tatsächlich die Kündigung Erklärenden, kann er im Wege subjektiver Klagehäufung rechtzeitig innerhalb der Klagefrist auch den "richtigen" Arbeitgeber verklagen.2. Geschieht dies trotz des schriftlichen Arbeitsvertrages und trotz eines früheren Rechtsstreits nicht, auch nicht in Verbindung mit einem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung (§§ 4, 5 KSchG), löst dieses Verhalten keine Hinweispflicht des Arbeitsgerichts aus.

Normenkette:

ZPO § 59 § 60 § 139 § 253 ; KSchG § 4 § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (auch im Berufungsverfahren) über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der am 08.04.1955 geborene Kläger wurde am 01.04.1999 bei der X. in Landau - Rechtsträger des W. Altenzentrums - als Konditor eingestellt.

Sein letztes Bruttomonatseinkommen belief sich auf durchschnittlich 2.567,36 EUR. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des "Dienstvertrages" vom 14.02.1990 wird auf Bl. 5 d.A. Bezug genommen. Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben vom 29.09.2003 gekündigt. Das Schreiben stammt von dem C., ist an den Kläger gerichtet, diesem zugegangen und hat folgenden Wortlaut:

"Kündigung

Sehr geehrter Herr A.,