LAG Köln - Urteil vom 16.01.2014
7 Sa 438/13
Normen:
BGB § 414;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2487/11

Klage von Betriebsrentner gegen früheren ArbeitgeberGestaltungsklage auf höhere BetriebsrenteSchuldübernahme und Schuldbeitritt und Erfüllungsübernahme

LAG Köln, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 438/13

DRsp Nr. 2014/12759

Klage von Betriebsrentner gegen früheren Arbeitgeber Gestaltungsklage auf höhere Betriebsrente Schuldübernahme und Schuldbeitritt und Erfüllungsübernahme

1. Bei einer Klage auf Zahlung einer nach § 16 BetrAVG zu erhöhenden Betriebsrente handelt es sich um eine Gestaltungsklage, mit der der Kläger vom Gericht eine Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB begehrt.2. Der Prozess, durch dessen Entscheidung das Gericht eine unbillige Bestimmung des Bestimmungsberechtigten durch sein Urteil ersetzt, ist zwischen den Vertragsparteien zu führen, in deren unmittelbarem Verhältnis das Leistungsbestimmungsrecht begründet ist. Im Falle einer Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG zu einer unmittelbaren Versorgungszusage ist dies das Verhältnis zwischen dem Betriebsrentner und Versorgungsberechtigten zu seinem früheren Arbeitgeber als Schuldner der Versorgungszusage. Dies ist regelmäßig dasjenige Arbeitgeberunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer im Zeitpunkt seines Renteneintritts beschäftigt war (ebenso LAG Köln vom 14.10.2013, 2 Sa 817/12).3. Zur Abgrenzung einer befreienden Schuldübernahme von einem Schuldbeitritt und einer bloßen Erfüllungsübernahme im Sinne von § 329 BGB.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2013 in Sachen6 Ca 2487/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.