BAG - Beschluß vom 04.09.1996
4 AZN 104/96
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2, § 64 Abs. 6 ; ZPO §§ 260, 537 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2696
DB 1996, 2636
NZA 1997, 282
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 09. November 1993 - 12 Ca 781/93 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 13. Oktober 1995 - 13 Sa 629/94 -,

Klage wegen unrichtiger Eingruppierung oder Diskriminierung

BAG, Beschluß vom 04.09.1996 - Aktenzeichen 4 AZN 104/96

DRsp Nr. 1997/274

Klage wegen unrichtiger Eingruppierung oder Diskriminierung

»1. Die Parteien können die vom Gericht vorzunehmende Rechtsprüfung nicht auf eine Anspruchsgrundlage beschränken, weil die Rechtsanwendung grundsätzlich nicht zur Disposition der Parteien steht. 2. Der Kläger als Rechtsmittelführer kann jedoch die Streitgegenstände nach zulässig eingelegtem Rechtsmittel beschränken. 3. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage hat einen anderen Streitgegenstand als eine Klage auf Feststellung des Anspruchs auf Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe wegen Frauendiskriminierung.«

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 2, § 64 Abs. 6 ; ZPO §§ 260, 537 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a der allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Verwaltungsdienst hat. Außerdem hat sich die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Klagebeantwortung erstmals darauf berufen, ihr werde eine Gleichstellung mit ihren männlichen Kollegen verwehrt. Einen Grund für die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber ihren männlichen Kollegen gebe es nicht.