LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.12.2005
6 Sa 398/05
Normen:
ZPO § 445 § 447 § 256 Abs. 1 § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 521/04

Klageabweisung bei unbewiesener Rücknahme einer Eigenkündigung durch Psychologin in Suchtklinik

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 398/05

DRsp Nr. 2006/28060

Klageabweisung bei unbewiesener Rücknahme einer Eigenkündigung durch Psychologin in Suchtklinik

Ist nach der Parteivernehmung über die Behauptung der Klägerin, sie habe sich am 07.01.2004 in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer auf die Rückgängigmachung ihrer Eigenkündigung unter Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 31.01.2004 hinaus verständigt, nicht festzustellen, welche der beiden Aussagen unzutreffend ist, führt dieses Ergebnis der Beweisaufnahme (non liquet) zur Abweisung der Feststellungsklage zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

ZPO § 445 § 447 § 256 Abs. 1 § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis, in dessen Rahme die Klägerin als Leitende Psychologin seit Dezember 2002 in der Fachklinik für Suchtkranke beschäftigt war, durch die Eigenkündigung der Klägerin erklärt mit Schreiben vom 24.12.2003 zum 31.01.2004 geendet hat.

Die Klägerin hat die Klage vom 13.02.2004 im Wesentlichen damit begründet,

dass sie sich am 07.01.2004 mit Herrn Z. auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt habe, was man auch dem Schreiben der Beklagten vom 22.01.2004 entnehmen könne.