LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.11.2003
6 Sa 327/03
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 263 ; ZPO § 533 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 10 Ca 2695/02 KO - 11.12.2002,

Klageänderung bei Vergütungsklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 327/03

DRsp Nr. 2004/7040

Klageänderung bei Vergütungsklage

Hat der Kläger in erster Instanz die Bestätigung seiner Mitarbeiter vorgelegt, wonach ihm ein Tariflohn von 6,01 EURO brutto gezahlt wird zuzüglich einer Besitzstandswahrung in unterschiedlicher Höhe, und behauptet er nunmehr, dass er trotz der unstreitig gezahlten Besitzstandswahrungszahlung nicht auf den Stundenlohn von 10,27 EURO brutto kommt, tauscht er im Berufungsverfahren die Begründung seiner Klage aus, was eine Klageänderung darstellt.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 263 ; ZPO § 533 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat mit seiner Klage vom 09.08.2002 die Zahlung von 7.629,23 EURO brutto gefordert. Der Kläger begründet seine Klage damit, dass die Beklagte, auf die sein Arbeitsverhältnis zum 01.01.2002 übergegangen sei, nur 6,01 EURO pro Stunde brutto zahle, während ihm 10,27 EURO brutto pro Stunde zustehen würden, die er vor Betriebsübergang tatsächlich erhalten habe.

Die Anzahl der zu vergütenden Stunden stünden aufgrund der erteilten Entgeltabrechnungen fest, woraus sich seine Klageforderung ergebe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.629,23 EURO brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % nach § 1 DÜG seit dem 01.09.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.