Der Kläger hat mit seiner Klage vom 09.08.2002 die Zahlung von 7.629,23 EURO brutto gefordert. Der Kläger begründet seine Klage damit, dass die Beklagte, auf die sein Arbeitsverhältnis zum 01.01.2002 übergegangen sei, nur 6,01 EURO pro Stunde brutto zahle, während ihm 10,27 EURO brutto pro Stunde zustehen würden, die er vor Betriebsübergang tatsächlich erhalten habe.
Die Anzahl der zu vergütenden Stunden stünden aufgrund der erteilten Entgeltabrechnungen fest, woraus sich seine Klageforderung ergebe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.629,23 EURO brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % nach §
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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