LAG Hamm - Urteil vom 28.11.2003
15 Sa 558/03
Normen:
DÜG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 20.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4983/02

Klageänderung im Berufungsverfahren

LAG Hamm, Urteil vom 28.11.2003 - Aktenzeichen 15 Sa 558/03

DRsp Nr. 2004/1270

Klageänderung im Berufungsverfahren

Normenkette:

DÜG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben erstinstanzlich um die Rechtswirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung vom 15.08.2002, die Wirksamkeit der fristlosen Kündigungen vom 20.08.2002 und 21.08.2002 sowie um Weiterbeschäftigung gestritten. Darüber hinaus hat die Beklagte im Wege der Widerklage von der Klägerin Zahlung von 5.070,00 EUR verlangt. Zweitinstanzlich streiten die Parteien lediglich um die Berechtigung der von der Beklagten widerklagend geltend gemachten Ansprüche.

Die am 14.02.1965 geborene Klägerin war seit dem 01.12.1999 bei der Beklagten als Abteilungsleiterin der Abteilung "Digitale Archivierung" tätig. Die Beklagte verarbeitet Daten, die ihr von den Auftraggebern zur Archivierung/Digitalen Datenspeicherung übergeben werden. Die Arbeitnehmer der Beklagten übertragen diese Daten auf Mikrofilme. Beim Eintreffen an ihrem Arbeitsplatz haben die Mitarbeiter der Beklagten sich mit ihrer Personalnummer an einem PC anzumelden. Hinsichtlich der von ihnen zu erledigenden Aufgaben müssen sie weiterhin die Bearbeitungsnummer des betreffenden Vorgangs sowie Beginn und Ende von Pausen in den Rechner einzugeben. In dem Großraumbüro der Beklagten befinden sich drei Rechner, die hierfür genutzt werden können.