LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.10.2021
3 Sa 98/21
Normen:
TVöD; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2727/19

Klageänderung im BerufungsverfahrenErfüllung und Schadensersatz als unterschiedliche StreitgegenständeUnzulässiger Wechsel von Erfüllung zu Schadensersatz in der Berufungsinstanz

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 98/21

DRsp Nr. 2022/3355

Klageänderung im Berufungsverfahren Erfüllung und Schadensersatz als unterschiedliche Streitgegenstände Unzulässiger Wechsel von Erfüllung zu Schadensersatz in der Berufungsinstanz

1. Wird in der Berufung der ursprüngliche Streitgegenstand nicht mehr weiterverfolgt, sondern ausgetauscht, ist alleiniges Ziel der Berufung eine Klageänderung. Mit dem alleinigen Ziel der Klageänderung ist das Rechtsmittel unzulässig.2. Der Erfüllungsanspruch einerseits und der Schadensersatzanspruch andererseits begründen in aller Regel unterschiedliche Streitgegenstände.3. Wird daher erstinstanzlich ein Zahlungsanspruch ausschließlich als Erfüllungsanspruch verfolgt und nach Klageabweisung wegen Verfalls aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist dann in der Berufung bei unverändertem Klageantrag zwar der Verfall als solcher nicht mehr angegriffen, nunmehr jedoch die Zahlung von Schadensersatz in gleicher Höhe wegen eines Verstoßes gegen die Nachweispflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG geltend gemacht, liegt ein Austausch der Streitgegenstände mit der Folge der Unzulässigkeit des Rechtsmittels vor.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 17.12.2020 - Az.: 5 Ca 2737/19 - wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

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