BAG - Urteil vom 29.08.2018
7 AZR 206/17
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 260; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 322; ZPO § 308; ZPO § 559 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 38; BetrVG § 78 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972, § 37 Nr. 171
ArbRB 2019, 74
AuR 2019, 190
EzA-SD 2019, 15
NZA 2019, 253
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 513/16
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5320/15

Klageänderung im RechtsmittelverfahrenBestimmtheit des Klageantrags im gesamten InstanzenzugZulässigkeit der Klageerweiterung in der Revisionsinstanz als SonderfallUmfang und Inhalt des Entgeltanspruchs eines freigestellten BetriebsratsmitgliedsBenachteiligungs- und Begünstigungsverbot bei BetriebsratsmitgliedernPauschalierung für Zuschläge für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zeiten bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern

BAG, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 206/17

DRsp Nr. 2019/1539

Klageänderung im Rechtsmittelverfahren Bestimmtheit des Klageantrags im gesamten Instanzenzug Zulässigkeit der Klageerweiterung in der Revisionsinstanz als Sonderfall Umfang und Inhalt des Entgeltanspruchs eines freigestellten Betriebsratsmitglieds Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot bei Betriebsratsmitgliedern Pauschalierung für Zuschläge für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zeiten bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern

Orientierungssätze: 1. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist einem Betriebsratsmitglied während der Zeit der Erbringung erforderlicher Betriebsratstätigkeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, das es verdient hätte, wenn es gearbeitet hätte. Zu dem weiterzuzahlenden Arbeitsentgelt zählen alle Vergütungsbestandteile, auch Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, nicht dagegen Aufwendungsersatz (Rn. 31). 2. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, mit der einem Betriebsratsmitglied wegen seines Betriebsratsmandats die Zahlung einer Vergütung während der Betriebsratstätigkeit zugesagt wird, die über das nach § 37 Abs. 2 BetrVG zulässige Maß hinausgeht, begünstigt das Betriebsratsmitglied iSv. § 78 Satz 2 BetrVG in unzulässiger Weise. Eine derartige Vereinbarung ist nach § 134 BGB nichtig (Rn. 34).