LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.02.2017
7 Sa 513/16
Normen:
BetrVG § 37 Abs.1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5320/15

Betriebsverfassungsrechtliches Begünstigungs- und BenachteiligungsverbotBetriebsratsmandat als unentgeltliches EhrenamtNichtigkeit einer Regelung bei Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche BegünstigungsverbotBeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Gewährung pauschalierter Zulagen an Betriebsratsmitglieder

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.02.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 513/16

DRsp Nr. 2017/8666

Betriebsverfassungsrechtliches Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot Betriebsratsmandat als unentgeltliches Ehrenamt Nichtigkeit einer Regelung bei Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Gewährung pauschalierter Zulagen an Betriebsratsmitglieder

Orientierungssätze: 1. Das Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG ist bei der Auslegung des § 78 S. 2 BetrVG strikt zu beachten. 2. Verstöße der Arbeitsvertragsparteien gegen das Begünstigungsverbot nach § 78 S. 2 BetrVG im Arbeitsvertrag führen zur Nichtigkeit der entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung gemäß § 134 BGB. 3. Pauschalierte Zulagen im Arbeitsvertag eines Betriebsratsmitglieds sind nur dann zulässig, wenn sie eine realitätsbezogene Typisierung ausdrücken und in diesen Grenzen verhältnismäßig sind.

Tenor

1.

Das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt - 15 Ca 5320/15 - wird unter der Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger Euro 4.902,94 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils Euro 411,90 ab dem 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, aus Euro 372,04 ab dem 01.11.2015 zu zahlen.

b. c. 2.