LAG Chemnitz - Urteil vom 08.12.2022
9 Sa 405/20
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 260; ZPO § 263 Abs. 1; ZPO § 264 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1; TVöD -VKA § 37 Abs. 1; TVÜ-VKA § 29 Abs. 1; TVÜ-VKA § 29a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 274/20

Klageänderung im ZivilprozessTarifliche Eingruppierungssystematik nach § 22 BAT-OBestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen EingruppierungPrägender Einfluss einer Teiltätigkeit auf die tarifliche Bewertung der GesamttätigkeitTätigkeit als Gesundheitsaufseherin als einheitlicher Arbeitsvorgang

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 9 Sa 405/20

DRsp Nr. 2023/3275

Klageänderung im Zivilprozess Tarifliche Eingruppierungssystematik nach § 22 BAT-O Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung Prägender Einfluss einer Teiltätigkeit auf die tarifliche Bewertung der Gesamttätigkeit Tätigkeit als Gesundheitsaufseherin als einheitlicher Arbeitsvorgang

1. Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Kläger bei gleichbleibendem Antrag den Sachverhalt, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (= Klagegrund), ändert. Der Klagegrund umfasst dabei alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Der neue Tatsachenvortrag muss den Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhaltes verändern. 2. Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.