LAG Berlin - Urteil vom 10.06.2005
13 Sa 571/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 259 ZPO ;
Fundstellen:
NJ 2005, 574
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 24750/04

Klageantrag gegen Versetzung zum zentralen Stellenpool - unwirksame Versetzung bei Auslagerung von Pförtnerstellen - unzulässige Vorratsversetzung

LAG Berlin, Urteil vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 571/05

DRsp Nr. 2005/15994

Klageantrag gegen Versetzung zum zentralen Stellenpool - unwirksame Versetzung bei Auslagerung von Pförtnerstellen - unzulässige Vorratsversetzung

»1. Gegen eine Versetzung zum Zentralen Personalüberhangmanagement ( Stellenpool ) ist entweder eine Feststellungsklage, dass die Versetzung unwirksam ist, oder eine Leistungsklage, den Arbeitnehmer zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, zulässig.2. Eine Versetzung zum Stellenpool wegen des geplanten Outsourcings von Pförtnerstellen ist dann unwirksam, wenn zum Zeitpunkt der Versetzung das Outsourcing erst fast 5 Monate später stattfinden soll, tatsächlich aber in zwei Schritten fast 5 Monate bzw. fast 8 Monate später stattgefunden hat.Eine dennoch bereits vorzeitig erfolgte Versetzung stellt eine unzulässige "Vorratsversetzung" dar. Sie wird nicht dadurch zulässig, dass die Arbeitnehmerin im Wege der Rückabordnung durch die Stellenpoolbehörde bis zum ersten Schritt des Pförtneroutsourcings wieder an ihrem alten Arbeitsplatz beschäftigt wird.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 259 ZPO ;

Tatbestand: