BSG - Urteil vom 21.05.2003
B 6 KA 33/02 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 § 85 Abs. 4b ; SGG § 54 Abs. 1 S. 2 § 55 Abs. 1 § 162 ; Zahnärzte-ZV § 33 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 11 KA 10/02 - 05.06.2002,
SG Düsseldorf, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 121/01

Klagebefugnis und Aktivlegitimation eines Praxispartners einer Gemeinschaftspraxis

BSG, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 33/02 R

DRsp Nr. 2004/159

Klagebefugnis und Aktivlegitimation eines Praxispartners einer Gemeinschaftspraxis

1. Ein Vertragszahnarzt hat als Partner einer Gemeinschaftspraxis zur Verfolgung des Begehrens nach höherem Honorar Klagebefugnis und Aktivlegitimation. 2. Das Begehren nach einheitlich-zusammenfassender Berechnung für Einzel- und Gemeinschaftspraxis kann nicht mit der Begründung abgewiesen werden, insoweit seien nur Fragen nicht revisiblen Satzungsrechts betroffen. 3. Rückwirkend kann ein Vergütungsanspruch für einen in der Vergangenheit normwidrig hohen Fallaufwand durch die Gründung einer Gemeinschaftspraxis mit einem Partner, der einen Anfängerbonus erhält, nicht erlangt werden. 4. Wegen des Schutzes eines neuen Praxispartners ist die Einzel- und Gemeinschaftspraxis im Zeitablauf nicht als Einheit zu sehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 § 85 Abs. 4b ; SGG § 54 Abs. 1 S. 2 § 55 Abs. 1 § 162 ; Zahnärzte-ZV § 33 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft das vertragszahnärztliche Honorar des Klägers.