LAG Köln - Urteil vom 22.12.2010
8 Sa 1195/10 (Z)
Normen:
KSchG § 5 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1294/09

Klageerhebung bei unrichtiger Bezeichnung der Partei nebst Hilfsantrag auf nachträgliche Zulassung der Klage; Zwischenurteil in der Berufungsinstanz

LAG Köln, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1195/10 (Z)

DRsp Nr. 2011/1087

Klageerhebung bei unrichtiger Bezeichnung der Partei nebst Hilfsantrag auf nachträgliche Zulassung der Klage; Zwischenurteil in der Berufungsinstanz

1. Bei einer äußerlich eindeutigen, aber offenkundig unrichtigen Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden. 2. Liegt hiernach im Streitfall eine (fristwahrende) Klageerhebung gegen den in Anspruch genommenen Arbeitgeber vor, ist über einen Hilfsantrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht zu entscheiden. Voraussetzung für die Entscheidung über den Hilfsantrag ist nämlich die Versäumung der Klagefrist.