LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.02.2023
1 Sa 148/22
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 61b Abs. 1; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 286; AGG § 6 Abs. 1; DSGVO Art. 4 Nr. 1; BDSG § 24 Abs. 1 Nr. 2; BDSG § 26 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 10.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1507/21

Klagefrist bei Entschädigungen nach § 15 AGGRechtsmissbrauch bei StellenbewerbungenGesetzliche Grundlage für ein Beweisverwertungsverbot im ZivilprozessPersonenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVOPersönlichkeitsrecht und Recht auf informationelle SelbstbestimmungRechtfertigung der Verwendung personenbezogener Daten außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.02.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 148/22

DRsp Nr. 2023/13824

Klagefrist bei Entschädigungen nach § 15 AGG Rechtsmissbrauch bei Stellenbewerbungen Gesetzliche Grundlage für ein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess Personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO Persönlichkeitsrecht und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechtfertigung der Verwendung personenbezogener Daten außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses

1. Gem. § 61b Abs. 1 ArbGG muss eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG innerhalb von drei Monaten erhoben werden, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist. Bei § 61b Abs. 1 ArbGG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten ist. Wird die Klage nicht rechtzeitig erhoben, ist der Anspruch verfallen. Die Klage bleibt zwar zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. 2. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen.