LAG Köln - Urteil vom 23.06.2005
5 Sa 506/05
Normen:
TzBfG § 16 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 19
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1737/04

Klagefrist bei Gesetzesänderung - ordentliche Kündigung nach unwirksamer mündlicher Befristung

LAG Köln, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 506/05

DRsp Nr. 2005/20011

Klagefrist bei Gesetzesänderung - ordentliche Kündigung nach unwirksamer mündlicher Befristung

»1. Die Klagefrist gemäß §§ 4, 7 KSchG in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung erfasst auch Kündigungen gegenüber Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz, die am 1.1.2004 bereits zugegangen waren.2. Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer mündlich vor Beschäftigungsantritt eine Befristung, so ist diese zwar unwirksam. Der Arbeitgeber kann aber gemäß § 16 S. 2 TzBfG das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstoßen.«

Normenkette:

TzBfG § 16 ;

Entscheidungsgründe: