BAG - Urteil vom 18.05.2016
7 AZR 533/14
Normen:
WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 1 Abs. 2; WissZeitVG § 2 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 4; WissZeitVG § 3; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 4 und Nr. 6; TzBfG § 17 S. 1; HRG (i.d.F. vom 05.12.2006) § 57b Abs. 1 S. 1; SächsHSG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d; SächsHSG § 72 Abs. 1;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 2 Nr. 6
ArbRB 2016, 358
BAGE 155, 101
BB 2016, 2483
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 6
MDR 2016, 1459
NZA 2016, 1276
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 21.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 504/13
ArbG Leipzig, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4480/12

Klagefrist für BefristungskontrollklagenZitiergebot bei befristeten Verträgen mit wissenschaftlichem Personal

BAG, Urteil vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 533/14

DRsp Nr. 2016/16445

Klagefrist für Befristungskontrollklagen Zitiergebot bei befristeten Verträgen mit wissenschaftlichem Personal

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG kann auf Sachgründe nach § 14 Abs. 1 TzBfG nicht gestützt werden, wenn die Befristung ausschließlich mit der wissenschaftlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers begründet wird. Insoweit verdrängt § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Sonderregelung § 14 Abs. 1 TzBfG. Orientierungssätze: 1. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen ist nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG bleibt das Recht der Hochschulen unberührt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal in nach Maßgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.