LAG Chemnitz - Urteil vom 21.07.2014
5 Sa 504/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; WissZeitVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4480/12

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages wegen Eigenart der Arbeitsleistung i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.07.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 504/13

DRsp Nr. 2017/3719

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages wegen "Eigenart der Arbeitsleistung" i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG

1. § 2 Abs. 1 WissZeitVG regelt den Sachverhalt abschließend, ohne dass eine Befristung auf § 14 TzBfG gestützt werden kann. 2. Mit dem Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung wollte der Gesetzgeber in erster Linie verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge Rechnung tragen. Dabei ist eine weite Auslegung des Begriffs "Eigenart der Arbeitsleistung" nicht veranlasst, da fast jede Arbeitsaufgabe eine Eigenart aufweist und somit wie anderenfalls fast jede Arbeitsvertrag befristet abgeschlossen werden könnte.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 23.07.2013 - 14 Ca 4480/12 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; WissZeitVG § 2 Abs. 1;

Tatbestand: