BeschFG (in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996) § 1 Abs. 5 ; KSchG § 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 1 BeschFG 1985
AP Nr. 21 zu § 1 BeschFG 1985
AuA 1999, 477
BAGE 90, 348
BB 1999, 1608
BB 1999, 322
DB 1999, 233
DB 1999, 967
DRsp VI(602)158c-e
MDR 1999, 874
NJW 1999, 2837
NZA 1999, 671
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 22.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 92/97
ArbG Berlin, vom 24.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 43538/96
Klagefrist nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz
BAG, Urteil vom 20.01.1999 - Aktenzeichen 7 AZR 715/97
DRsp Nr. 1999/6338
Klagefrist nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz
»1. Die Klagefrist des § 1 Abs. 5BeschFG ist nicht nur Befristungen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz, sondern auch bei Befristungen nach anderen Vorschriften und Grundsätzen zu beachten.2. Arbeitnehmer, die die Wirksamkeit der Befristung in einem Arbeitsvertrag nach dem 1. Oktober 1996 gerichtlich überprüfen lassen wollen, müssen die Klagefrist des § 1 Abs. 5BeschFG einhalten.3. Die Klagefrist begann für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 1996 aufgrund einer Befristung enden sollte, am 1. Oktober 1996. Die Fiktionswirkung des § 1 Abs. 5BeschFG in Verbindung mit § 7KSchG trat mit Ablauf des 21. Oktober 1996 ein.«
Normenkette:
BeschFG (in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996) § 1 Abs. 5 ; KSchG § 7 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags.
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