BSG - Urteil vom 09.12.2016
B 8 SO 1/15 R
Normen:
GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 156 Abs. 1; SGG § 202 S. 1; SGG § 77; SGG § 94; SGG § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 359
NZS
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 484/11
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 546/10

Klagegegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei neuem Verwaltungsakt nach KlageerhebungEinbeziehung der Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes in ein anhängiges Klageverfahren

BSG, Urteil vom 09.12.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 1/15 R

DRsp Nr. 2017/3063

Klagegegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei neuem Verwaltungsakt nach Klageerhebung Einbeziehung der Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes in ein anhängiges Klageverfahren

Nach § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft, bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird. Ergeht auf einen zeitlich nicht beschränkten Dauerverwaltungsakt ein Aufhebungsbescheid, durch den die streitgegenständlichen Leistungen entzogen werden, wird dieser Bescheid in (direkter) Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens.

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2014 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 156 Abs. 1; SGG § 202 S. 1; SGG § 77; SGG § 94; SGG § 96 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die Aufhebung der Bewilligung von Auslandssozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1.11.2010.